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So nutzen Sie den Entlastungsbetrag

© pixabay.com/OpenClipart-Vectors

Jeder Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das bedeutet, ab Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige bis zu 125 € monatlich als Entlastungsleistungen erstattet bekommen.
Leider wird der Entlastungsbetrag nicht immer genutzt, da den Versicherten oft nicht klar ist, welche Leistungen Sie dafür erhalten. Zudem ist eine weitere Hürde, dass es sich um eine so genannte Erstattungsleistung handelt. Das heißt, dass die Leistung nur ausgezahlt wird, wenn Kosten entstanden sind und deren Erstattung bei der Pflegekasse beantragt wird.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Das heißt, Sie reichen eine Rechnung oder Quittung über die angefallenen Kosten bei der Kasse mit der Bitte um Erstattung im Rahmen der Entlastungsleistungen ein.
Rechnungen werden jedoch nur erstattet, wenn sie eine bestimmte Form erfüllen. Das heißt, die Rechnungsstellerin muss eine nach Landesrecht anerkannte Dienstleisterin sein. In einigen Bundesländern werden auch Privatpersonen als so genannte „Personen mit besonderem sozialem Engagement“ zugelassen. Diese Person darf aber nur einen Pflegebedürftigen im Rahmen der Entlastungsleistungen begleiten.
Nicht alle Bundesländer lassen die Abrechnung von Entlastungsleistungen durch Einzelpersonen zu. Diejenigen, bei denen das unproblematisch geht sind:

  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein.

Jede Einzelperson muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Personen dürfen bspw. in NRW mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt sein, oder gemeinsam mit ihm in einer Wohnung wohnen.
Auf der Rechnung oder Quittung, die zur Erstattung eingereicht wird, muss ersichtlich sein, dass es sich um Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI handelt.

Das können Sie über den Entlastungsbetrag abrechnen

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Deshalb können nur bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden:
Dies betrifft bspw.

  • die Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen,
  • eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung,
  • Unterstützungsleistungen für Pflegepersonen zur Bewältigung des Pflegealltags, etwa durch Beratung und Anleitung in der Pflege und Versorgung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.
  • Dienstleistungen, wie organisatorische Hilfestellungen, etwa Botengänge, Einkauf, hauswirtschaftliche Hilfen oder die Begleitung des Pflegebedürftigen, etwa zur Ergo- oder Physiotherapie.
  • Der Entlastungsbetrag kann in der Tages- und der Kurzzeitpflege für die Zuzahlung zu Unterkunft und Verpflegung verwendet werden.
  • Auch Fahrkosten eines Behindertenfahrdienstes zur Kurzzeitpflege und wieder zurück nach Hause können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Was Sie nicht abrechnen können

Leider können Sie den Entlastungsbetrag nicht frei einsetzen. Sie können ihn bspw. nicht für Fußpflege oder normale Fensterputzer und Reinigungsdienste (ohne Anerkennung nach der Richtlinie) nutzen. Auch der Gärtner kann nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden: selbst wenn man glaubt, dass diese Dienstleistungen doch zu den organisatorischen oder hauswirtschaftlichen Hilfen zählen würden.
Die Zweckgebundenheit des Entlastungsbetrages wird von den Kassen eng gefasst. Es spricht aber nichts dagegen, dass z. B. eine anerkannte Entlastungshelferin gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen den Rasen mäht oder Unkraut jätet.

Geht nirgendwo sonst: den Entlastungsbetrag können Sie sammeln

Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag angespart werden. Das heißt, wird der Betrag in einem oder mehreren Monaten nicht genutzt, spart er sich automatisch an. So können über ein Jahr bis zu 1.500 € zusammenkommen. Dieses Geld können Sie dann bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen. Nach dem 30.06. verfällt die angesparte Summe aus dem Vorjahr. Haben Sie Entlastungsbeträge angespart, muss die Kasse von Ihnen eingereichte Rechnungen und Quittungen zunächst von dem Geld abziehen, das zu verfallen droht. Hierum müssen Sie sich also nicht selbst kümmern.

So erhöhen Sie den Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2  haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu erhöhen, indem Sie 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln lassen. Bei Pflegegrad 2 können Sie also 40 % der 774 € (= 309,60 €), die für einen Pflegedienst bestimmt sind, in Entlastungsleistungen umwandeln. So hätten Sie dann 434,60 € im Monat für Entlastungsleistungen zur Verfügung.
Wenn Sie die Umwandlung in Anspruch nehmen, erhalten Sie allerdings weniger Pflegegeld, da dann die Kombinationsleistung berechnet wird. Das heißt, Sie würden nur noch 189,60 € von den 316 € Pflegegeld ausgezahlt bekommen.
Die 40 % sind im Übrigen der Maximalbetrag, der umgewandelt werden kann. Sie können auch weniger, z. B. nur 20 % nehmen.

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