Nicht selten wird Angehörigen von älteren Patient:innen die Krankenhausentlassung plötzlich und ohne Vorwarnung mitgeteilt.
Trotz der Verpflichtung des Krankenhauses zum Entlassungsmanagement werden die Angehörigen dann mit der Organisation der Nachversorgung Zuhause allein gelassen.
Kann die häusliche Versorgung nicht sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf die so genannte Übergangspflege im Krankenhaus.
Patient:innen haben nach § 39 SGB V direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Anspruch auf maximal 10 Tage Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Voraussetzungen für diesen Anspruch ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung
- die erforderliche
medizinische Rehabilitationsmaßnahme, - die ambulante Pflege als häusliche Krankenpflege,
- die Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz oder
- die Kurzzeitpflege
nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.
Lassen Sie sich also von Sozialdienstmitarbeiter:innen oder Ärzt:innen nicht unter Druck setzen, weil eine „dringende“ Entlassung anstehe.
Wenn das Krankenhaus Sie nicht unterstützt eine Nachversorgung zu organisieren, bestehen Sie bei Bedarf auf die Übergangspflege.
Auch wenn es den Mitarbeiter:innen nicht gelingt, im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Versorgung zu organisieren, besteht der Anspruch auf die Übergangspflege, den Sie ggf. einfordern sollten.