Die Pflegeversicherung ist nun schon so lange am Start und trotzdem kommt es bei den Pflegekassen immer wieder zu Entscheidungen, die rechtswidrig sind.
Die Frage ist natürlich, ob diese rechtswidrigen Entscheidungen bewusst oder aus Unwissenheit getroffen werden.
Sehr verbreitet ist es bspw., dass Kassen behaupten, dass das Pflegegeld nur dann an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden könne, wenn dieser eine Pflegeperson benannt hätte. Wäre diese nicht benannt, müsse auf Pflegesachleistungen umgestellt werden und dürfe Pflegegeld nicht gezahlt werden. – Das ist aber absoluter Quatsch! Oder besser gesagt: diese Aussage verstößt gegen die aktuelle Gesetzgebung. Die einzige Leistung, die davon abhängig ist, dass eine Pflegeperson vorhanden ist, ist die Verhinderungspflege.
Der Gesetzgeber garantiert Organisationsfreiheit für Pflegebedürftige
Der Gesetzgeber hat es gar nicht gewollt, dass ein Pflegebedürftiger zwingend eine Pflegeperson benennt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber, dass das Pflegegeld vom Pflegebedürftigen für die selbst organisierte Pflege genutzt werden kann. Dazu gehört, dass der Pflegebedürftige bspw. auch unterschiedliche Helfer einsetzen und mit dem Pflegegeld bezahlen kann. Eine gesetzliche Vorgabe, dass für den Bezug von Pflegegeld eine bestimmte Pflegeperson benannt sein müsste, gibt es nicht. Es ist den Kassen auch nicht erlaubt, nun einfach kassenintern zu sagen „wir zahlen das Pflegegeld nur, wenn eine Pflegeperson benannt ist“, denn das wäre zum Nachteil des Versicherten und würde daher ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen.
Das Pflegegeld ist zweckgebunden
Der Gesetzgeber wollte, dass eine pflegebedürftige Person in der Lage ist, frei zu entscheiden, wie sie das Pflegegeld einsetzt. Um sicherzustellen, dass das Pflegegeld zweckgebunden genutzt wird, wurden die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI ersonnen. Im Rahmen dieser Besuche soll auch festgestellt werden, ob die pflegebedürftige Person ausreichend bzw. angemessen gepflegt ist. Erst wenn etwa in so einem Beratungsbesuch (oder im Rahmen eines Pflegegutachtens zur Ein- oder Höherstufung) festgestellt wird, dass die Pflege nicht sichergestellt ist, kann die Pflegekasse die Leistung auch gegen den Willen des Versicherten auf Pflegesachleistungen umstellen.
Wenn Sie also einen Bescheid Ihrer Pflegekasse erhalten, der besagt, dass Sie kein Pflegegeld erhalten können, weil Sie keine Pflegeperson benannt haben, dann gehen Sie in Widerspruch. Lassen sie sich notfalls bei Ihrem Widerspruch unterstützen, denn die Aussage ist falsch.