Seit 2009 hat jeder Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Geregelt ist dieser Anspruch im § 7a SGB XI.
Nun bieten auch freiberufliche Pflegeberater*innen „Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI“ an. Diese Pflegeberater*innen tun dies mit dem Hinweis auf eine abgeschlossene Weiterbildung als Pflegeberater*in nach § 7a SGB XI. Dabei sollten gerade diese Berater*innen doch wissen, dass sie eben nicht Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anbieten können.
Pflegeberatung nach 7A SGB XI ist grundsätzlich Aufgabe der Pflegekasse
Grundsätzlich ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI eine Aufgabe der Pflegekasse und kann daher nur von Pflegeberater*innen durchgeführt werden, die von der Pflegekasse beauftragt sind. Das heißt, entweder ist die Pflegeberater*in bei der Kasse angestellt, oder sie berät im Auftrag einer Firma, die einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse hat.
Eine andere Möglichkeit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wäre im Rahmen eines Gutscheins, den die Pflegekasse ausgestellt haben muss. In der Regel stellen die Pflegekassen aber für freiberufliche Pflegeberater*innen keine Gutscheine aus.
Das heißt, freie Pflegeberater*innen können keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Eigenregie erbringen.
Der Spitzenverband der Kassen regelt die Bedingungen
Der Gesetzgeber hat den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beauftragt, die Aufgaben und Qualifikation der Pflegeberater*innen zu regeln. Wie die Pflegeberatung durchzuführen ist wird auch vom GKV-Spitzenverband bestimmt. Dies soll eine einheitliche Durchführung der Pflegeberatung im Auftrag der Pflegekassen sicherstellen. Die Richtlinien sind daher für die Pflegeberater*innen gemäß § 7a SGB XI verbindlich.
Freiberufliche Pflegeberater*innen können ihren Beratungsprozess dagegen frei und in Absprache mit den Kund*innen gestalten.
Freie Beratung ist nicht schlechter
Freiberufler*innen, die ihre Dienstleistung als „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ anbieten, ohne diese im Auftrag der Pflegekasse zu tun, werben mit irreführenden Angaben. Wettbewerbsrechtlich ist diese irreführende Werbung verboten und kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.
Dies ist auch der Fall, wenn eine Pflegeberater*in ihre Beratung anstatt nach § 7a SGB XI nach § 45 SGB XI (individuelle Schulung) mit einer Pflegekasse abrechnet.
Als zertifizierte Pflegeberater*in sollte man wissen, dass, nur weil man über ein Zertifikat verfügt, noch keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anbietet. Denn die erfolgreiche Weiterbildung bestätigt nur, dass das für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erforderliche Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung den vom Spitzenverband geforderten Kenntnissen entsprach.
Wichtig ist aber auch, dass sich freiberufliche Pflegeberater*innen regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand sind.
Warum freiberufliche Beratung statt Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Als freiberufliche Pflegeberaterin unterstütze ich meine Kund*innen, Ihre gesamten Ansprüche zu kennen und auch wirksam geltend zu machen. Ich helfe, Leistungen optimal zu kombinieren und schwierige Pflegesituationen „durchzustehen“.
Die meisten meiner Kund*innen haben, bevor sie zu mir kommen, bereits eine kostenlose Pflegeberatung genutzt. Bei mir erhalten die Kund*innen eine individuelle Hilfestellung.
Mein Wissen ist durch regelmäßige Weiterbildung auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und gesetzlichen Vorgaben. Dieses Wissen stelle ich meinen Kund*innen umfassend zur Verfügung. Meine Unabhängigkeit ist für beide Seiten von Vorteil: Kund*innen erhalten auf ihre Situation zugeschnittene Beratung und Begleitung. Ich habe die Freiheit, meine Dienstleistung genau auf die Bedürfnisse meiner Kund*innen auszurichten.
Und das Beste: Meine Beratung zahlt sich in der Regel im wahrsten Sinne des Wortes aus.