Wer bestimmte Leistungen von einem Sozialleistungsträger, wie etwa dem Sozialamt, der Rentenversicherung oder der Krankenkasse haben möchte, muss zwingend einen Antrag stellen. Denn diese Leistungen erhält niemand „einfach so“.
In meiner Beratung kommt es leider immer mal wieder vor, dass KundInnen mit einem Antrag zu mir kommen, der Ihnen zurückgesendet wurde. Sie haben ihn bei der falschen Stelle gestellt. Zumeist hat das Formulat den Vermerk nicht zuständig. Das verursacht Angst. Denn so können wichtige Fristen, die für die Leistungsgewährung und den Leistungsbeginn entscheidend sind, ablaufen.
Dabei hat der Gesetzgeber für die Betroffenen einen gesetzlichen Schutz eingebaut. Dadurch können Fristen wegen der unübersichtlichen Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern, nicht verpasst werden.
Im Sozialgesetzbuch I ist festgelegt, dass ein Antrag im Sozialrecht, der bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht, gemäß § 16 Abs. 2 SGB I an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist:
„Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.„
Für die Antragsteller ist das eine immense Erleichterung. Das gibt Sicherheit, dass auch ein bei der falschen Körperschaft des öffentlichen Rechts gestellter Antrag letztlich fristgerecht eingeht.
Erhalten Sie einen Antrag mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit zurückgesendet, hat dieser in aller Regel einen Eingangsstempel der Behörde / Einrichtung. Zudem wird im Begleitschreiben mitgeteilt, welches die zuständige Stelle ist.
Sie können dann den zurückerhaltenen Antrag mit dem Begleitschreiben an die zuständige Stelle senden. Damit ist dann auch für diese Stelle der Eingangsstempel der Behörde / Stelle bindend, die Ihren Antrag als erstes erhalten hat.
Sollten Sie angerufen werden, um Ihnen mitzuteilen, dass „man“ nicht zuständig ist, weisen Sie direkt darauf hin, dass der Antrag dann bitte direkt an die zuständige Stelle weitergeleitet werden muss.
Bei der Weiterleitung handelt es sich im Übrigen nicht um einen Gefallen, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung.