Oft höre ich von KundInnen, dass sie im Internet gelesen hätten, dass Angehörige keine Verhinderungspflege übernehmen dürften. Das stimmt so nicht. Verhinderungspflege darf jede Person übernehmen, sofern sie mindestens 16 Jahre alt ist.
Allerdings spielt der Verwandtschaftsgrad im Bereich der Pflegeversicherung oft eine wichtige Rolle. So auch bei der Verhinderungspflege. Denn Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad können bei der Verhinderungspflege nur das 1,5-fache des Pflegegeldes erhalten.
Diese Sonderregelung gilt bei Angehörigen bis Grad 2
Wenn eine Pflegebedürftige den Pflegegrad 2 hat, kann ein Angehöriger bis zum 2. Grad 474 € (= 316 € x 1,5) für die Verhinderungspflege abrechnen. Unter der Voraussetzung, dass Fahrkosten oder Verdienstausfall entstehen und nachgewiesen werden können, kann dies geltend gemacht werden. Dafür stünden bei Pflegegrad 2 dann noch bis zu 1.138 € (Maximalbetrag Verhinderungspflege / Jahr: 1.612 €) zur Verfügung.
Hinweis: Die Verhinderungspflege kann durch einen Aufstockungsbetrag von 806 € aus der ungenutzten Kurzzeitpflege erhöht werden.
Das sind Verwandte und Verschwägerte bis Grad 2
Wie die Verwandtschafts- und Verschwägerungsgrade eingeteilt sind, können Sie in der nachfolgenden Aufstellung nachlesen.
Verwandte bis zum 2. Grad der Pflegebedürftigen:
- Eltern,
- Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
- Großeltern,
- Enkelkinder und
- Geschwister.
Verschwägerte bis zum 2. Grad der Pflegebedürftigen:
- Stiefeltern,
- Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/LebenspartnerIn),
- Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
- Schwiegerenkel (Ehegatten/LebenspartnerIn der Enkelkinder),
- Großeltern des Ehegatten/LebenspartnerIn,
- Stiefgroßeltern und
- Schwager/Schwägerin.
Tipp: Laden Sie sich diese Aufstellung kostenlos herunter: Verwandtschaftsgrad 2
Lassen Sie Ihren Anspruch nicht verfallen
Wenn Sie die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen, verfällt diese immer am 31.12. des laufenden Jahres. Zwar erhalten Sie im darauffolgenden Jahr einen erneuten Anspruch, aber Sie können die Leistung nicht – wie den Entlastungsbetrag – ansparen.
Sie müssen Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege also nicht verfallen lassen, wenn Sie keine fremde Person haben, die diese Aufgabe übernimmt. Sie können auch ein nah verwandtes Familienmitglied mit der Verhinderungspflege betrauen. Der Erstattungsbetrag, den Sie von der Pflegekasse erhalten ist nur nicht so hoch. – Aber höher, als wenn Sie den Betrag gänzlich ungenutzt lassen.