Wenn Sie befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Ihrer Einrichtung haben, sollten Sie sie darauf hinweisen, dass sie sich drei Monate vor dem Ende des Arbeitsvertrages mit Ihnen arbeitssuchend melden müssen.
Denn wenn sich Ihr Mitarbeiter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend meldet, beginnt mit dem Tag der verspäteten Meldung eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld.
So urteilte das Sozialgericht Dortmund am 3.10.2014. Das Urteil hat das Az.: S 31 AL 573/12. Das Urteil im Volltext finden Sie unter dem folgenden Link: www.sozialgerichtsbarkeit.de