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Wichtig: Fristverlängerung beim Entlastungsbetrag

1. September 2020 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Normalerweise verfällt der angesparte Entlastungsbetrag des Vorjahres am 30.06. des Folgejahres. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist auf den 30.09.2020 verlängert.

In einer Mitteilung des AOK-Medienservice vom 26.08.2020 zur kommenden Gesetzgebung heißt es jetzt allerdings:

„Die während der Pandemie getroffen Regelungen zur Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags sowie zum Pflegeunterstützungsgeld werden über den 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 können weiter verwendet werden.“

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der angesparte Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 verbraucht werden kann.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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