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Urteil des Bundesfinanzhofs zu haushaltsnahen Dienstleistungen

8. Oktober 2019 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 03.04.2019 ein wegweisendes Urteil (Az: VI R 1 9/17) im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung der Heimkosten eines Elternteils gefällt.

Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, dass ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen um 20 % bzw. um maximal 4.000 € im Jahr durch deren steuerliche Berücksichtigung senken kann. Diese Regelung gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen und die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Unterbringung in einem Heim.

Oftmals übernehmen aber Kinder der Pflegebedürftigen die Heimkosten der Eltern. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass Kinder die Heimkosten in ihrer eigenen Einkommenssteuererklärung nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend machen können.

Der Grund ist einfach: es handelt sich bei den Heimkosten der Eltern bzw. eines Elternteils nicht um Kosten, die für die eigene Unterbringung in einem Heim angefallen sind – so wie es das Gesetz vorsieht.
Daher ist es aus Sicht des BFH auch nicht möglich, diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der eigenen Steuererklärung geltend zu machen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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