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Urteil: An- und Ausziehen eines Stützkorsetts ist verordnungsfähig

27. November 2018 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Das An- und Ausziehen einer stabilisierenden Korsage ist vergleichbar mit dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse 2.
Und deshalb unterliegt das An- und Ausziehen der Korsage (Gilchristverband) genauso der Behandlungspflege wie die Kompressionsstrümpfe.

So urteilte das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2014 unter dem Aktenzeichen: B 3 KR 2/13 R.

Beim Gilchrisverband handelt es sich um eine stützende Korsage, die der Funktionssicherung der Wirbelsäule dient. Nach Ansicht der Richter des BSG sind die Voraussetzungen der Verordnungsfähigkeit für eine solches Stützkorsett grundsätzlich erfüllt. Ist der Patient aufgrund seiner Einschränkungen nicht in der Lage, ein solches Stützkorsett fachgerecht an- und / oder abzulegen, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege. Das heißt, die Krankenkasse muss den Einsatz eines Pflegedienstes bezahlen.

Hinweis: Leider wird auch hier, wie bei den Kompressionsstrümpfen versucht, die Leistung auf im Haushalt lebende Familienangehörige abzuwälzen. Lesen sie hierzu diesen Artikel: Wann müssen Angehörige die Behandlungspflege durchführen?

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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