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Schon gewusst? Zuschuss zur Wohnungsanpassung für den Umzug nutzen

30. April 2019 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Wer im Zusammenhang mit seiner Pflegebedürftigkeit über die so genannte „Wohnungsanpassung“ nachdenkt, denkt zumeist an kleinere oder größere Umbauten in seiner Wohnung oder seinem Haus. Allerdings beschränkt sich dieser Paragraph keineswegs auf reine Umbau- und Anpassungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung. Tatsächlich geht dieser Anspruch noch etwas weiter.

Deshalb ist die gesetzliche Formulierung in § 40 SGB XI „Zuschuss zur Wohnungsanpassung“ leicht irreführend. Denn die wenigsten werden daraus ableiten, dass sie diesen Zuschuss auch für einen Umzug nutzen können, der aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.

Durch die Pflegebedürftigkeit muss oft auch das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verändert werden. Das ist aber nicht immer in der Wohnung, in der der Pflegebedürftige wohnt, möglich. Wenn in der bisherigen Wohnung keine angemessene Pflege mehr gewährleistet werden kann, etwa weil eine notwendige Anpassung des Badezimmers nicht möglich ist, ist ein Umzug in den meisten Fällen unumgänglich.

Wenn ein Umzug aufgrund der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss zu den Umzugskosten.
Die Grundvoraussetzung ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 1. Darüber hinaus muss der Wohnungswechsel zu einer besseren pflegerischen Versorgung führen. Das heißt, der Pflegebedürftige zieht in aller Regel aus einer Wohnung mit Barrieren, wie etwa Treppen, fehlende Freiflächen bei Rollstuhlbedürftigkeit und ähnlichem, in eine barrierearme oder barrierefreie Wohnung.
Dann kann ein Antrag auf „Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ nach § 40 Absatz 4 SGB XI gestellt werden. Es ist allerdings wichtig, dass der Antrag auf Kostenübernahme im Vorhinein gestellt und von der Pflegekasse genehmigt wird. In aller Regel übernehmen Pflegekassen die Kosten nicht bei nachträglichen Anträgen.

Tipp: Die Bezuschussung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Umzug in ein Pflegeheim beantragt werden.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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