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Schon gewusst? Kurzfristige Freistellung von der Arbeit

24. Januar 2018 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich Anspruch darauf, insgesamt 10 Tage lang von der Arbeit fern zu bleiben, wenn eine akute Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen auftritt.

Während dieser Zeit haben Sie allerdings keinen Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung, sondern auf eine Lohnersatzleistung, dem Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber über Ihre Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung informieren. Mit der Information müssen Sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen bspw. anhand eines Attests oder einer Bestätigung des MDKs vom Arbeitnehmer nachweisen. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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