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Schon gewusst? Entkassungsmanagement im Krankenhaus

21. Juni 2017 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Die Entlassung eines Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus ist für dessen Angehörige oft ein Problem. Nicht selten machen sich die Mitarbeiter von Krankenhaussozialdiensten einen schlanken Fuß und schieben die Organisation der Entlassung auf die angehörigen ab.
Das Entlassungsmanagement, zu dem die Krankenhäuser verpflichtet sind, beschränkt sich dann auf eine „Beratung“, wohin sich Angehörige wenden und woran sie bitte denken sollten…

Diese oberflächliche Vorgehensweise entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn das Entlassungsmanagement aus dem Krankenhaus ist gesetzlich geregelt.

Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, haben nach § 11 Abs. 4 und § 39 Abs. 1a SGB V einen Anspruch auf ein Versorgungs- und Entlassungsmanagement. Damit sollen insbesondere Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche gelöst werden. Das heißt, das Krankenhaus muss für eine sachgerechte Anschlussversorgung sorgen und die erforderlichen Informationen übermitteln. Diese Anschlussversorgung muss für ältere Menschen keineswegs immer die Kurzzeitpflege sein, wie es in vielen Krankenhäusern inzwischen gestaltet wird.

Mit dem Entlassungsmanagement sollen Drehtüreffekte vermieden werden und der Weg nach Hause, in die Reha oder auch ins Pflegeheim für den Patienten geebnet werden.

Hinweis: Krankenhäuser können im Rahmen der Entlassung eines Patienten Rezepte für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie andere, veranlasste Leistungen, etwa häusliche Krankenpflege, ausstellen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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