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Schon gewusst? Die neue „Brückenteilzeit“

3. Juni 2019 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Die neue Brückenteilzeit wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Sie räumt allen Arbeitnehmern, die seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mindestens 45 Arbeitnehmern beschäftigt sind,  das Recht ein, für einen begrenzten Zeitraum zwischen mindestens einem und maximal fünf Jahren, die Arbeitszeit zu reduzieren, um bspw. an sozialen Projekten mitzuwirken, sich fortzubilden, einen Angehörigen zu pflegen oder einfach eine Pause einzulegen.
Die Wochenarbeitsstunden in der Brückenteilzeit sind frei wählbar.
Den Grund für die Inanspruchanhame der Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch nicht einmal nennen.

Durch die Brückenteilzeit ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück kehren kann.

Tipp: Wenn sie sich für die Brückenteilzeit interessieren, erhalten Sie weitere Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Brückenteilzeit.
Tipps und ein Mustrerschreiben für einen Antrag erhalten Sie auf der Webseite der Kanzlei Hasselbach.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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