Sie kennen das: ein Heimbewohner wird über eine PEG-Sonde ernährt und ein Anteil der Verpflegungskosten muss an den Bewohner erstattet werden. Die Frage ist jedoch, wie hoch dieser Anteil sein sollte, damit er beiden Seiten – dem Bewohner und der Einrichtung – gerecht wird.
Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 06.02.2014 eine wichtige Entscheidung getroffen. Es ist aus Sicht des BGH angemessen, wenn etwa ein Drittel des Verpflegungsanteils bei Sondenernährung an den Bewohner erstattet wird.
Diese Reduzierung des Verpflegungsanteils für Bewohner, die durch eine Sonde ernährt werden, entspricht aus Sicht der Richter dem Grundsatz der in § 615 Satz 2 BGB vorgesehenen Anrechnung der ersparten Aufwendungen.
Aus Sicht des BGH müsse ein Heim seine Leistungen nicht individuell abrechnen, so dass jeder Bewohner je nach persönlicher Inanspruchnahme der Leistungen eine Reduzierung des Heimentgelts verlangen könnte.
Zudem ergebe sich die Erstattungsbeschränkung aus dem Heimvertrag in dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 geregelt sei, dass die zwischen dem Heimträger und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze gelten.
Hinweis: Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie unter dem Aktenzeichen: III ZR 187/13