Seit dem 01.01.2016 erhalten auch hilfe- und pflegebedürftige Menschen, die (noch) keine Pflegestufe im Sinne der Pflegeversicherung haben, einen Zuschuss zur Kurzzeitpflege, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Kurzzeitpflege heißt dann „Übergangspflege“ und die Kosten werden nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse übernommen. Die Kostenaufteilung ist analog zur Kurzzeitpflege nach SGB XI geregelt.
Anspruch haben Patienten, die nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation vorübergehend weiter versorgt werden müssen, wenn dies nicht ambulant sichergestellt werden kann.
Tipp: Informieren Sie in Ihrer Region über diese neue Möglichkeit. Kontaktieren Sie die Sozialdienste der Krankenhäuser und signalisieren Sie Ihre Bereitschaft, auch kurzfristig die Übergangspflege für Patienten zu übernehmen.
Darüber hinaus wurden zum 01.01.2016 die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert.
So sollen Versorgungslücken vor allem für Patienten, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, geschlossen werden.