Die Vergütung eines nebenberuflichen Fahrers einer gemeinnützigen Altenhilfeeinrichtung kann gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz steuerfrei sein. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin ein gemeinnütziges Seniorenzentrum bietet u.a. teilstationäre Tagespflege an. Die Tagespflege wird grundsätzlich von älteren Menschen besucht, die bei Abschluss der Nutzungsverträge überwiegend in Pflegestufen eingestuft waren. Teil der Leistungserbringung einer Tagespflegeeinrichtung ist die notwendige Beförderung der Tagespflegegäste von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.
Die Fahrten werden mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durchgeführt. Jeweils ein Fahrer fährt eine Tour und hilft den Gästen von der Wohnung zum Bus und zurück. Die Fahrer wurden für diese Leistung geschult.
Sie erhielten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von maximal 2.100 € bzw. 2.400 € jährlich. Die acht Fahrer machten Stundenaufzeichnungen. Die Klägerin führte für sie keine Lohnsteuer ab. Der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Dieser Sichtweise stimmte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu.
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