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Dauerhafter Bestandsschutz bei übergeleiteten Pflegegraden

27. Juni 2017 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

In Bezug auf den Bestandsschutz bei übergeleiteten Pflegegraden wird viel gerätselt. Und wie es nun einmal so ist, es gibt so viele Meinungen, dass einem der Kopf rauscht.
Da behaupten bspw. Mitarbeiter des MDKs, dass der Bestandsschutz befristet sei. Es gibt auch Sachbearbeiter bei manchen Kassen, die  sagen, wenn ein Versicherter höhergestuft wurde,würde der Bestandsschutz erlöschen.
Und wieder andere, die glauben, es genau zu wissen, behaupten, dass der Bestandsschutz bei Kindern eingeschränkt sei und nicht, wie bei erwachsenen Pflegebedürftigen gelte.

Dabei war der Gesetzgeber sehr konkret. Trotzdem kann kaum jemand glauben, dass der Gesetzgeber es tatsächlich so gut mit den übergeleiteten Pflegebedürftigen meinte.

Ich freue mich, Ihnen die Fragen, die im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz auftauchen, nun ein für allemal beantworten zu können. Rechtsverbindlich, denn mir liegt eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vor, aus der folgendes hervorgeht:

  1. Ist der Bestandsschutz in irgendeiner Form befristet?
    Nein, der Bestandsschutz gilt für Pflegebedürftige, die bereits 2016 eine Pflegestufe hatten und 2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, ein Leben lang. Voraussetzung ist lediglich, dass Pflegebedürftigkeit von mindestens Grad 1 vorliegt.
    .
  2. Gilt der Bestandsschutz auch für Kinder uneingeschränkt?
    Ja, der Bestandsschutz gilt für Kinder ohne Ausnahme genau so, wie für die Erwachsenen (s. o.).
    .
  3. Bleibt der Bestandsschutz bestehen, wenn der Pflegegrad erhöht wurde und die Pflegebedürftigkeit sich danach wieder verringert?
    Die wohl kniffligste Frage ist bzw. war bisher, was passiert, wenn eine ehemalige Pflegestufe 2 übergeleitet in Pflegegrad 3 aufgrund eines Höherstufungsantrages in Pflegegrad 4 eingestuft wird, dann aber eine weitere, erneute Begutachtung ergibt, dass nur noch die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllt sind.
    Die gute Nachricht: es besteht für diesen Pflegebedürftigen auch dann ein Rechtsanspruch, auf Pflegegrad 3. Denn auf den Pflegegrad 3 hat er durch die Überleitung den Bestandsschutz, der auch gilt, wenn er heute nur Pflegegrad 1 bekäme.

Sollten Sie also einen übergeleiteten Pflegegrad haben und mit einem Höherstufungsantrag liebäugeln, können Sie diesen Antrag ohne Sorge stellen.
Ihren aktuellen, übergeleiteten Pflegegrad behalten Sie, so lange Sie mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen. Das ist auch der Fall, wenn der sozialmedizinische Dienst eine Wiederholungsbegutachtung empfiehlt.

Tipp: Sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse diesbezüglich Probleme haben, dann wenden sie sich vertrauensvoll an mich! Ich unterstütze Sie gerne, Ihr Recht durchzusetzen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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